Читать книгу Europarecht - Bernhard Kempen - Страница 358

I. Rechtsnatur

Оглавление

582

Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit aus Art. 18 UAbs. 1 AEUV ist unmittelbar wirksam, weshalb es der Einzelne u.a. vor Gericht geltend machen kann (EuGH, Urt. v. 12.5.1998, C-85/96, Rn. 63). Es hat materiell grundrechtlichen oder zumindest grundrechtsähnlichen Charakter, was durch seine nahezu wortgleiche Wiederholung in Art. 21 Abs. 2 GRC unterstrichen wird.

583

Eine hierarchische Aufwertung ist mit seiner Verankerung auch in der Grundrechtecharta nicht verknüpft, stehen die Verträge und die Charta doch ausweislich Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 EUV im gleichen Rang. Eine unterschiedliche Reichweite der Bindung folgt daraus ebenfalls nicht: Zwar bindet die Grundrechtecharta die Mitgliedstaaten gem. Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC „ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union“, während Art. 18 UAbs. 1 AEUV ausweislich seines Tatbestands im Anwendungsbereich der Verträge gilt. In der Rechtsprechung des EuGH zur Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte wird der Begriff „Durchführung“ allerdings derart weit ausgelegt (vgl. EuGH, Urt. v. 26.2.2013, C-617/10 – Åkerberg Fransson –, Rn. 17 ff.), dass hinsichtlich der Reichweite ein Unterschied zum Anwendungsbereich des Unionsrechts logisch nicht ausgeschlossen werden kann, im Einzelfall allerdings auch nicht zu erwarten ist.

584

Aufgrund seiner Stellung im Primärrecht genießt Art. 18 UAbs. 1 AEUV Vorrang vor dem Sekundärrecht, das entweder im Lichte des Diskriminierungsverbots auszulegen ist oder im Falle des Verstoßes nichtig ist. Da es sich um einen allgemeinen Grundsatz handelt, dient Art. 18 UAbs. 1 AEUV auch als Auslegungsleitlinie für speziellere Verbote der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › II. Subsidiarität des Art. 18 UAbs. 1 AEUV

Europarecht

Подняться наверх