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V. Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen

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Auch wenn Art. 18 UAbs. 1 AEUV apodiktisch festhält, dass jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist und Ausnahmen oder Rechtfertigungsgründe keine Erwähnung finden, sieht der EuGH die Möglichkeit einer Rechtfertigung vor (vgl. nur EuGH, Urt. v. 23.1.1997, C-29/95, Rn. 19). Dies gilt auch für formelle Diskriminierungen (vgl. EuGH, Urt. v. 20.3.1997, C-323/95, Rn. 24). Der EuGH lässt dabei grundsätzlich alle öffentlichen Interessen als taugliche Gründe zu, nicht jedoch wirtschaftliche Motive (so die insoweit übertragbare Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten, vgl. EuGH, Urt. v. 16.1.2003, C-388/01, Rn. 19). Wenn ein Mitgliedstaat sich auf einen Rechtfertigungsgrund beruft, so hat die diskriminierende Maßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen.

DDiskriminierungsverbot, allgemeines (Jan Martin Hoffmann) › VI. Verpflichtete und Berechtigte

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