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I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen
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Auf das Vollstreckungsverfahren sind zunächst die Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren anzuwenden. Die prozessualen Verfahrensvoraussetzungen der Zwangsvollstreckung gleichen daher im Wesentlichen den Voraussetzungen im Erkenntnisverfahren[1]. Auch im Zwangsvollstreckungsrecht gilt grundsätzlich die Dispositionsmaxime, so dass ohne Antrag des Gläubigers keine Vollstreckung aus dem Titel erfolgt. Der Antrag ist an das zuständige Vollstreckungsorgan zu richten. Er ist formfrei und es besteht kein Anwaltszwang nach § 78 ZPO. Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn das Landgericht Prozessgericht erster Instanz und als solches Vollstreckungsgericht ist (z.B. §§ 888, 890 ZPO; näher Rn. 676).
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Im Übrigen müssen Gläubiger und Schuldner partei- und prozessfähig sein. Es müssen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben und der Rechtsweg eröffnet sein. Des Weiteren müssen die Parteien prozessführungsbefugt sein. Die Prozessführungsbefugnis ist in der ZPO nicht geregelt. Man versteht darunter die Befugnis, als Partei über ein Recht im eigenen Namen einen Rechtsstreit führen zu können (parallel zur materiell-rechtlichen Geschäftsfähigkeit). Letztlich ist auch das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutzinteresses erforderlich. Es besteht auch, wenn wegen einer Minimalforderung vollstreckt wird (Rn. 44). Sein Fehlen kommt eher bei Rechtsbehelfen des Schuldners in Betracht, etwa dann, wenn dieser sich gegen eine bereits beendete Maßnahme wenden möchte.
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung