Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 59
a) Einfache Klausel
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Bei der „einfachen Klausel“ nach § 724 ZPO werden von demjenigen, der die Klausel erteilt, keine weiteren Umstände geprüft, die für die Vollstreckbarkeit des Titels notwendig sind. Die einfache Klausel muss erteilt werden, wenn die Vollstreckung aus dem Titel nicht unter einer Bedingung steht und der Titel auch nicht mehr (z.B. wegen einer Rechtsnachfolge und der fehlenden Möglichkeit der Vollstreckungsstandschaft) auf eine andere Person umgeschrieben werden muss. Zuständig ist für ihre Erteilung in der Regel der Urkundsbeamte (§ 724 II ZPO) der Geschäftsstelle, nur bei der notariellen Unterwerfungserklärung wird die Klausel nach § 797 II ZPO unmittelbar von dem Notar erteilt.
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Des Weiteren wird die einfache Klausel erteilt, wenn die Vollstreckung von sehr einfachen zusätzlichen Voraussetzungen abhängt. Z.B. wenn es noch auf eine Sicherheitsleistung ankommt (das ist in § 726 I ZPO ausdrücklich erwähnt), wenn die Vollstreckung vom Eintritt eines Kalendertags abhängig ist (§ 751 I ZPO) oder wenn die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt (§ 726 II ZPO). Die Prüfung solcher Bedingungen ist zum einen einfach, zum anderen ist es effizienter, wenn sie direkt vor der Vollstreckung erfolgt. Sie obliegt daher dem jeweiligen Vollstreckungsorgan (§§ 751, 756 ZPO).