Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 50
a) Allgemeines
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Der Titel gibt dem Vollstreckungsgläubiger die Berechtigung, den staatlichen Vollstreckungsanspruch geltend zu machen. Der Titel ist eine öffentliche Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher Vorschriften die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf. Es gibt verschiedene Arten von Titeln. § 704 ZPO kann man entnehmen, dass das Endurteil den typischen Fall des vollstreckbaren Titels darstellt. Weitere Titel sind in § 794 I ZPO aufgezählt.
Hinweis:
Nicht für alle Titel gelten die Vorschriften über die Vollstreckung eines Endurteils unverändert. Nach § 795 ZPO gelten vielmehr die in den §§ 795a ff ZPO für die jeweilige Art des Titels bestimmten Besonderheiten. Man sollte daher immer in den §§ 795a ff ZPO nachsehen, ob es eine solche Abweichung gibt, wenn man in der Klausur die Vollstreckung aus einem sonstigen Titel prüft.
Hier seien einige wichtige Titelarten näher vorgestellt.