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cc) Notarielle Unterwerfungserklärung
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Eine wichtige Art des vollstreckungsfähigen Titels ist die notarielle Unterwerfungserklärung (§ 794 I Nr. 5 ZPO)[8]. Gemäß § 794 I Nr. 5 ZPO können die Parteien einen vollstreckungsfähigen Titel ohne gerichtliches Verfahren privat vereinbaren. Dies geschieht, indem der Schuldner sich durch notarielle Erklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung für eine Forderung „unterwirft“. Die Unterwerfungserklärung ist nicht lediglich materiell-rechtliche Willenserklärung, sondern Prozesshandlung[9]. Daraus folgt, dass die allgemeinen Prozessvoraussetzungen bei Abgabe der Erklärung vorliegen müssen und dass sie nicht nach §§ 119 ff BGB wegen Willensmängeln anfechtbar ist. Die Unterwerfungserklärung muss in einer notariellen Urkunde festgehalten werden. Stellvertretung ist möglich.
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Beispiel 4 (Bedeutung der Unterwerfungserklärung):
S schuldet der B-Bank einen Geldbetrag in Höhe von 200 000 Euro. Schuldner S zahlt bei Fälligkeit nicht. Welcher Vorteil besteht, wenn S sich wegen der Forderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat?
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Wenn S in Beispiel 4 sich nicht der sofortigen Vollstreckung unterworfen hat, muss die B-Bank ihn vor einem Gericht verklagen. Erst nach der Durchführung eines – möglicherweise langen und teuren Prozesses – wird der Anspruch der B-Bank gerichtlich festgestellt. Dadurch hat sie ihr Geld jedoch noch nicht erhalten. Vielmehr muss sie den Titel auch durchsetzen. Diese Durchsetzung erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung, z.B. durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder durch Zwangsversteigerung des Grundstücks. Hat allerdings der Schuldner während des langwierigen Gerichtsverfahrens bereits wesentliche Vermögensgegenstände verloren oder veräußert, wird der Vollstreckungserfolg der B-Bank gering sein. Zudem besteht die Gefahr, dass andere Gläubiger der B-Bank bei der Vollstreckung zuvorkommen. Deshalb besteht aus Sicht der B-Bank ein großes Interesse daran, sofort nachdem die Schuld des S fällig geworden ist, in sein Vermögen zu vollstrecken. Dieses Interesse wird durch eine notarielle Unterwerfungserklärung befriedigt. Die Erklärung ersetzt ein Gerichtsurteil. Die B-Bank kann sofort aus der notariellen Unterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung in das Grundstück des S betreiben. Will sich der Schuldner gegen die Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Schuldgrund wehren, muss er Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung erheben (§ 767 I ZPO). Es drängt sich auf, dass der (verhandlungsstarke) Gläubiger hier einen großen Vorteil gegenüber anderen Gläubigern und erst recht gegenüber dem Schuldner erhält. Andererseits führt die dadurch eintretende Ersparnis der Bank und der Zuwachs an Verwertungssicherheit regelmäßig zu günstigeren Zinskonditionen, was wiederum dem Schuldner zugutekommt.
Hinweis:
Bei der notariellen Unterwerfungserklärung häufen sich verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Probleme, so dass sie sich sehr gut für Klausuren eignet (ausführlich dazu und zu den passenden Rechtsschutzmöglichkeiten Rn. 261 ff).