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3. Zustellung

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Da der Vollstreckungsschuldner während des Vollstreckungsverfahrens nicht angehört wird, soll ihm zumindest vor Beginn der Zwangsvollstreckung eröffnet werden, warum gegen ihn vollstreckt wird. Zudem soll ihm ein letztes Mal die Möglichkeit eingeräumt werden, den Gläubiger zu befriedigen (Warnfunktion). Deshalb ordnet § 750 I ZPO an, dass die Zwangsvollstreckung erst nach der Zustellung des Urteils beginnen darf.

Aus praktischen Erwägungen heraus, und um die Zwangsvollstreckung so schnell und effektiv wie möglich durchführen zu können, reicht es nach § 750 I 1 ZPO aber aus, wenn die Zustellung gleichzeitig mit dem Beginn der Vollstreckung erfolgt. Der Gerichtsvollzieher selbst kann also den Titel dem Schuldner übergeben.

Hinweis:

Die Zustellung kann von Amts wegen erfolgen (diese ist für Urteile nach § 317 ZPO vorgeschrieben und erfolgt daher ohnehin). Nach § 750 I 2 Halbs. 1 ZPO genügt aber als Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung auch die Zustellung im Parteibetrieb, also durch den Gläubiger. Diese führt aber der Gläubiger nicht etwa selbst durch, sondern sie muss nach § 192 ZPO durch den Gerichtsvollzieher erfolgen.

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In der Regel muss nur der Titel zugestellt werden. Die einfache Klausel enthält keine für den Schuldner wichtigen Informationen. Anders ist das, wenn eine qualifizierte Klausel erteilt wurde (§ 750 II ZPO). Dann müssen sogar die beglaubigten Urkunden beigefügt sein, auf deren Basis die Klausel erteilt wurde.

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Umstritten ist, ob der Schuldner auf die Zustellung des Titels im Voraus verzichten kann[31]. Richtigerweise ist zumindest ein vorheriger Verzicht auf die Zustellung nicht möglich[32]. Die Vorschrift des § 750 I ZPO steht nicht zur Disposition der Parteien, da das Vollstreckungsorgan nicht qualifiziert überprüfen kann, ob der Verzicht überhaupt wirksam erteilt wurde oder nicht (Grundsatz des formalisierten Verfahrens). Ein nachträglicher Verzicht hingegen ist zulässig. Wenn schon das vollständige Fehlen der Zustellung nicht die Wirksamkeit des Vollstreckungsaktes berührt, sondern mit den zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden muss, muss der Schuldner auf die Zustellung auch verzichten können. Immerhin kann er darauf verzichten, Rechtsbehelfe gegen eine fehlende Zustellung zu erheben.

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Der Titel muss an den in ihm genannten Schuldner zugestellt werden. War der Schuldner schon im Erkenntnisverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, so muss der Titel an den Bevollmächtigten zugestellt werden (§ 172 ZPO).

Wenn der Schuldner prozessunfähig ist, muss die Zustellung nach § 170 I ZPO an den gesetzlichen Vertreter erfolgen. Eine an einen Prozessunfähigen erfolgte Zustellung ist unwirksam (§ 170 I 2 ZPO)[33].

Zwangsvollstreckungsrecht

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