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bb) Vergleich

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Des Weiteren sind der Prozessvergleich nach § 794 I Nr. 1 ZPO sowie der Anwaltsvergleich nach den besonderen Vorschriften der §§ 796a ff ZPO vollstreckungsfähige Titel.

Hinweis:

Beim Prozessvergleich gibt es einige grundlegende Dinge, die man sich klarmachen sollte, damit man in der Klausur mit ihm umgehen kann.

(1) Der Prozessvergleich beendet das Verfahren und stellt den Titel dar, aus dem die Vollstreckung erfolgt. Wird nun der Vergleich widerrufen, oder ist er aus anderen Gründen nicht wirksam, könnte man denken, dass vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe (z.B. § 767 ZPO) eingreifen würden. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr lebt das ursprüngliche Verfahren wieder auf und muss fortgeführt werden. Bei der sich so ergebenden Prüfung der Begründetheit der Ausgangsklage trifft man in diesem Fall auf das berühmte Problem, ob durch den Widerruf oder die Nichtigkeit des Vergleichs auch die privatrechtliche Vereinbarung (§ 779 BGB) unwirksam geworden ist, die in jedem Prozessvergleich steckt, oder ob diese nach dem (mutmaßlichen) Willen der Parteien gleichwohl bestehen bleiben sollte[7] (sog. Doppelnatur).

(2) Es gibt aber auch Fälle, in denen die „ganz normalen“ zwangsvollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe für den Vergleich eingreifen. Wenn etwa der Schuldner behauptet, er habe die im Vergleich vereinbarte Summe sogleich bezahlt, kann er gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erheben.

(3) Einige weitere Sonderprobleme bei der Vollstreckung aus Vergleichen werden bei den jeweiligen Rechtsfragen mit abgehandelt (Rn. 109, 210 ff).

Zwangsvollstreckungsrecht

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