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dd) Vollstreckungsbescheid

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Ein praktisch bedeutsamer Titel ist auch der Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger erlangt ihn im Rahmen des Mahnverfahrens nach §§ 688 ff ZPO, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt (§§ 699, 700 ZPO)[10].

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Der Vollstreckungsbescheid ist mit dem Einspruch nach § 338 ZPO anfechtbar und gleicht auch sonst teilweise einem Versäumnisurteil (vgl. § 700 I ZPO). Insbesondere ist die Vollstreckung, ebenso wie bei einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil, ohne Sicherheitsleistung möglich (§ 708 Nr. 2 ZPO). Für die Vollstreckung gelten einige Besonderheiten. Vor allen Dingen ist die Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid grundsätzlich ohne Klausel möglich (§ 796 I ZPO).

Zwangsvollstreckungsrecht

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