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ee) Ausländische Vollstreckungstitel
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Bei ausländischen Titeln gilt als Grundregel, dass sie in Deutschland erst vollstreckbar sind, wenn sie durch Urteil für vollstreckbar erklärt wurden (§ 722 ZPO). Wie sich aus § 723 ZPO ergibt, wird dabei das ausländische Urteil nicht inhaltlich überprüft, sondern es kommt nur auf die Anerkennungsfähigkeit des Urteils nach § 328 ZPO an.
Im internationalen Rechtsverkehr ist aber immer zu beachten, dass die ZPO nur subsidiär nach den Europäischen Verordnungen gilt. Insbesondere gehen die Brüssel-I- und Brüssel-II-Verordnungen (EuGVVO und EheGVO) der ZPO vor. Sie regeln die Anerkennung und Vollstreckbarkeit von Titeln aus anderen EU-Mitgliedstaaten.
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Seit der Neufassung der EuGVVO, die am 10.1.2015 in Kraft getreten ist (VO (EU) Nr. 1215/2012), wird in allgemeinen Zivilsachen keine Vollstreckbarerklärung mehr benötigt, um in einem anderen Mitgliedstaat vollstrecken zu können. Es gibt aber ein Vollstreckungsversagungsverfahren, das auf Antrag des Schuldners durchgeführt wird. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach Art. 39 ff EuGVVO, das Vollstreckungsversagungsverfahren nach Art. 46 ff EuGVVO. Wenn der Schuldner nach Art. 46 EuGVVO gegen die Vollstreckung vorgeht, wird geprüft, ob das Urteil nach Art. 45 EuGVVO anerkennungsfähig ist.
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Bestimmte Titel sind innerhalb der EU sogar noch einfacher vollstreckbar. Dies sind insbesondere die Titel nach der europäischen TitelVO (VO (EG) Nr. 805/2004), nach der europäischen MahnVO (VO (EG) Nr. 1896/2006) und nach der VO für geringfügige Forderungen (VO (EG) Nr. 861/2007). Die Durchführungsbestimmungen für die Vollstreckung von Titeln nach diesen Verordnungen sind in §§ 1079 ff ZPO enthalten. Auch die EU-UnterhaltsVO (VO (EG) Nr. 4/2009) sieht einen solchen „europäischen“ Titel vor (Ausführungsgesetz ist das AUG). Die Besonderheit besteht darin, dass man sich gegen die Anerkennung und Vollstreckung dieser Titel nicht auf den ordre public des Anerkennungsstaates berufen kann, wie es sonst (etwa gemäß § 328 I Nr. 4 ZPO, Art. 45 I Buchstabe a EuGVVO) möglich ist.