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bb) Titelumschreibende Klausel
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In den §§ 727–729 ZPO sind die „titelumschreibenden Klauseln“ geregelt. Eine titelumschreibende Klausel – man spricht auch von „titelübertragender Klausel“ – ist notwendig, wenn eine Rechtsnachfolge (§ 727 ZPO), eine Nacherbfolge (§ 728 I ZPO), eine Testamentsvollstreckung (§ 728 II ZPO) oder eine Vermögensübernahme (§ 729 I ZPO) stattgefunden hat.
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Auch eine titelumschreibende Klausel kann nur dann im Klauselverfahren vom Rechtspfleger erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge bzw. der Klauseltatbestand durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird. Ist das nicht der Fall, steht dem Vollstreckungsgläubiger auch hier nur der Weg offen, auf Erteilung der Klausel zu klagen (§ 731 ZPO). Entbehrlich ist der Nachweis durch Urkunden wiederum, wenn die zu beweisende Tatsache offenkundig ist oder vom Gegner zugestanden wurde.
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Zur Vertiefung:
§ 727 ZPO gilt bei Rechtsnachfolge auf Seiten des Schuldners ebenso wie bei Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers. Erfasst ist also z.B. der Fall, dass der Gläubiger die Forderung inzwischen an einen Dritten abgetreten hat, und dieser Dritte nun vollstrecken möchte. Erfasst ist aber auch der Fall, dass der Schuldner inzwischen verstorben ist, und der Gläubiger gegen die Erben vollstrecken will[28].
Die Norm nimmt Bezug auf die in § 325 ZPO bestimmte subjektive Rechtskraftwirkung des Titels. Sie erfasst daher nur die Fälle, in denen die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit eingetreten ist[29]. Darauf kommt es im folgenden Beispiel an:
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Beispiel 8 (Klauselerteilung bei gutgläubigem Erwerb):
Gläubiger G hat gegen die Fabrikantin F einen komplizierten Prozess auf Herausgabe einer Maschine gewonnen. F verkauft die Maschine kurz vor der Verkündung des Urteils an den gutgläubigen S. G ist sehr erzürnt und beantragt eine Klausel nach § 727 ZPO. Muss der Rechtspfleger diese erteilen?
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Der Wortlaut des § 727 ZPO scheint anzudeuten, dass in Beispiel 8 eine Klausel gegen S nicht erteilt werden kann, weil er die Maschine gutgläubig erworben hat und daher das Urteil nach § 325 I, II ZPO nicht gegen ihn wirkt. Allgemein wird jedoch anders herum vorgegangen. Da der Erwerber (also der S) beweisen muss, dass er gutgläubig war, weil § 325 II ZPO eine Ausnahmenorm zu seinen Gunsten ist, kann die Klausel zunächst erteilt werden. S muss dann mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen die Vollstreckung vorgehen[30]. Die Beweislast für seine Gutgläubigkeit bleibt so bei ihm.