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2. Klausel

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Eine Klausel ist der amtliche Vermerk auf einer als vollstreckbar ausgefertigten und beglaubigten Abschrift des Titels, mit der Erklärung, dass die Ausfertigung dem Vollstreckungsgläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt wurde („Vorstehende Ausfertigung wird dem [Gläubiger] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“, § 725 ZPO). Der zuständige Rechtspfleger oder Notar bescheinigt mit der Klausel dem Gläubiger, dass der Titel vollstreckbar ist. Ohne eine solche Klausel darf der Titel grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Das Vollstreckungsorgan muss dann die Vollstreckung ablehnen.

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Die Klausel hat zwei Funktionen. Zum einen wird das Vollstreckungsorgan so von der Prüfung befreit, ob wirklich ein wirksamer, vollstreckbarer Titel vorliegt, ob alle eventuellen Bedingungen eingetreten sind und ob es mit rechtlichen Veränderungen (z.B. Tod des Schuldners und Rechtsnachfolge einer bestimmten Person als Erben) seine Richtigkeit hat. Zum anderen dient die Klausel als eine Art Quittung. Es soll (im Regelfall) nur eine Klausel pro Titel gleichzeitig im Umlauf sein, und alle Zahlungen des Schuldners werden darauf vermerkt. So wird verhindert, dass der Gläubiger zu viel pfändet[20].

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Doch bedarf nicht jede Vollstreckung der vorherigen Einholung einer Klausel. Ausnahmen gelten zum einen für den Arrest und die einstweilige Verfügung. Wichtiger für die Klausur ist die besondere Regelung für den Vollstreckungsbescheid in § 796 I ZPO. Der Vollstreckungsbescheid ist, soweit nicht bestimmte, in der Norm genannte Umstände vorliegen, ohne Klausel vollstreckbar. Er dient selbst als „Quittung“ in dem oben beschriebenen Sinn.

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Es gibt mehrere Arten von Klauseln. Diese unterscheiden sich durch die Umstände, unter denen die Vollstreckung erfolgen darf. Wenn die Vollstreckbarkeit des Titels von keinerlei Bedingungen abhängt und es zu keinem Wechsel von Gläubiger oder Schuldner gekommen ist, kann eine einfache Klausel erteilt werden (Rn. 104). Hängt die Vollstreckbarkeit dagegen noch „von dem Eintritt einer Tatsache“ ab oder hat sich auf Seiten des Gläubigers oder des Schuldners eine Rechtsnachfolge ereignet, so ist eine genauere Prüfung nötig. Die vom Gläubiger vorgetragenen Umstände werden dann vom Rechtspfleger geprüft, der gegebenenfalls eine qualifizierte Klausel erteilt (§§ 726 ff ZPO, Rn. 106).

Übersicht 3:

Klauselarten


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Zwangsvollstreckungsrecht

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