Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 60
b) Qualifizierte Klausel
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Die „qualifizierten Klauseln“ sind in §§ 726–729 ZPO geregelt. Sie werden durch den Rechtspfleger (§ 20 I Nr. 12 RPflG) oder vom zuständigen Notar (§ 797 II ZPO) erteilt. Eine qualifizierte Klausel wird erteilt, wenn die Vollstreckung aus einem bedingten Titel (Rn. 107) oder die Umschreibung eines Titels wegen einer Rechtsnachfolge verlangt wird. Zur Vollstreckung aus einem solchen Titel bedarf es zuvor der Überprüfung, ob die Bedingung oder die Rechtsnachfolge eingetreten ist. Diese erfolgt nicht durch das Vollstreckungsorgan, sondern in einem formalisierten Verfahren im Rahmen der Erteilung der Klausel. Dem Vollstreckungsorgan wird der Eintritt der Bedingung oder der Rechtsnachfolge bindend bescheinigt. Die qualifizierten Klauseln werden in titelergänzende und titelumschreibende Klauseln unterteilt.