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II. Sonderproblem: Prozessstandschaft in der Zwangsvollstreckung
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Im Erkenntnisverfahren kann eine Person auch dann prozessführungsbefugt sein, wenn sie nicht ein eigenes, sondern ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend macht (sog. Prozessstandschaft). Dazu muss sie nur von dem eigentlichen Rechtsinhaber zur gerichtlichen Geltendmachung des Rechts ermächtigt werden, ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung haben und die Prozessstandschaft muss nach ganz herrschender Ansicht im Prozess offen gelegt werden[2]. Man spricht von „gewillkürter Prozessstandschaft“.
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Im Vollstreckungsverfahren muss man dagegen differenzieren. Wenn das Erkenntnisverfahren in Prozessstandschaft geführt wurde, dann kann auch die Zwangsvollstreckung von dem Prozessstandschafter betrieben werden. Anders ist es, wenn das Erkenntnisverfahren nicht in Prozessstandschaft, sondern vom Anspruchsinhaber selbst geführt wurde. Dann wird eine gewillkürte Prozessstandschaft nur für die Vollstreckung (man spricht von einer isolierten Vollstreckungsstandschaft) von der herrschenden Ansicht als unzulässig angesehen. Formal wird dies damit begründet, dass diese mit der in §§ 727, 750 ZPO niedergelegten Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts nicht vereinbar sei. Allein die Ermächtigung zur Vollstreckung stellt eben keine Rechtsnachfolge iSd. § 727 ZPO dar[3]. Aber es gibt auch ein starkes inhaltliches Argument. Würde die isolierte Vollstreckungsstandschaft zugelassen, entstünde nämlich die Gefahr, dass die Vollstreckung vermehrt missbräuchlich in die Hände von rabiaten Spezialisten gelegt würde. Wer nicht selbst vollstrecken möchte, muss also entweder schon das Erkenntnisverfahren von Dritten durchführen lassen oder diesen die titulierte Forderung abtreten.
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Bei allem ist zu beachten, dass Vollstreckungsgläubiger nur derjenige sein kann, der im Titel als Gläubiger vermerkt ist. Eine Vollstreckungsermächtigung an einen nicht im Titel genannten Dritten ist unzulässig. Wechselt der Inhaber der Forderung nach dem Ende des Verfahrens, so braucht der neue Inhaber für die Vollstreckung eine titelübertragende Klausel (Rn. 113).
§ 3 Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung › III. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen