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1. Rechtsfortbildung
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Der EuGH nimmt neben der bloßen Auslegung im engen Sinne auch eine Fortbildung des EU-Rechts vor.[56] Dabei unterscheidet der EuGH anders als die gängige deutsche Methodenlehre nicht zwischen beiden Vorgängen. Er bezeichnet auch die Rechtsfortbildung als „Auslegung“.[57] Im Folgenden sei nur noch ein Blick auf den Analogieschluss als eine Methode der Rechtsfortbildung geworfen.