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III. Richtlinienkonforme Auslegung als Gebot des EU-Rechts

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Vereinfacht kann man sagen: Weil die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinien besteht, besteht auch die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung.

Die richtlinienkonforme Auslegung ergab sich nach ganz h.A. bereits früher aus Art. 249 EGV (nun Art. 288 AEUV) verbunden mit der Pflicht zur Loyalität (früher „Gemeinschaftstreue“) nach Art. 10 EGV (nun Art. 4 Abs. 3 EUV).[70] Denn die richtlinienkonforme Auslegung vollendet erst die korrekte Umsetzung. Jetzt ist sie zusätzlich (beinahe) ausdrücklich in Art. 291 Abs. 2 AEUV enthalten.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die nationalen Gerichte unabhängig seien, und in ihrer Auslegung, anders als die Legislative, gerade keiner unmittelbaren Pflicht zur Umsetzung des EU-Rechts unterlägen.[71] Denn die Unabhängigkeit der Gerichte führt nicht dazu, dass sie das Recht – sei es solches deutschen oder europäischen Ursprungs – falsch anwenden oder nach Belieben auslegen könnten.[72] Es besteht also ein europarechtliches Gebot zur richtlinienkonformen Auslegung. Dieses Gebot muss auch von den Gerichten stets beachtet werden. Hand in Hand mit der Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung geht die in Art. 267 AEUV enthaltene Pflicht zur Vorlage an den EuGH bei Zweifeln über Auslegungsfragen.[73]

Dass die richtlinienkonforme Auslegung aus dem EU-Recht abzuleiten ist, hat praktische Bedeutung. Es bringt mit sich, dass der Wille des nationalen Gesetzgebers in seiner Bedeutung für die Auslegung verliert. Ob er allerdings ganz unbeachtlich sein soll oder ob ihm doch noch Bedeutung zukommt, ist streitig und soll im Folgenden erörtert werden.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › IV. Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze

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