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a) Wortlaut
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Der EuGH betrachtet, wenn möglich, in erster Linie den Wortlaut der Normen.[31] Begrenzt wird die Bedeutung des Wortlauts allerdings dann, wenn sich bei Fragen der exakten Wortbedeutung das Problem der Sprachenvielfalt stellt.[32] Daher ist es bei wirklich sprachlichen Zweifelsfragen in der Regel nicht der Wortlaut, der die Entscheidung letztlich bestimmt.[33]