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I. Europäische Auslegung
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Bisher war von der Auslegung der Rechtsakte der EU die Rede. Ganz andere Auslegungsprobleme ergeben sich, wenn es darum geht, nationales Recht „europäisch“ auszulegen. Dafür sind die Mitgliedstaaten zuständig, und es gelten die nationalen Auslegungsmethoden. Jedoch darf auch hierbei das EU-Recht nicht unberücksichtigt bleiben. Wie sich oben schon gezeigt hat (Rn. 80), müssen z.B. die Grundfreiheiten bei der Ausfüllung der Generalklauseln berücksichtigt werden. Wo Richtlinien existieren, muss das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt werden. Und ganz generell sollte im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Europarechtsfreundlichkeit der Blick auf die Rechtsordnungen anderer Mitgliedstaaten und die allgemeinen Rechtsgrundsätze der EU verstärkt sein.
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › II. Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung