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II. Grundlagen der richtlinienkonformen Auslegung

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Richtlinienkonforme Auslegung bedeutet, dass eine Norm des nationalen Rechts so ausgelegt wird, dass sie mit den Vorgaben aus den Richtlinien übereinstimmt.[68] Im Grundsatz ist die Notwendigkeit richtlinienkonformer Auslegung von in das nationale Recht umgesetztem Richtlinienrecht allgemein anerkannt.

Die richtlinienkonforme Auslegung ist dogmatisch unproblematisch, solange es um Normen geht, die der nationale Gesetzgeber zum Zweck der Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht eingefügt hat und deren Wortlaut eine Auslegung im Sinne der Richtlinie (noch) deckt. Dann gelangt man mit den anerkannten Auslegungsmethoden ohnehin zu dem Ergebnis, dass die neue Norm im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist: Da der nationale Gesetzgeber die Richtlinie korrekt umsetzen wollte, entspricht es seinem Willen, dass das nationale Recht richtlinienkonform ausgelegt wird.[69]

Die dogmatische Herleitung und die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung erlangen jedoch Bedeutung, wenn eine Richtlinie vom Gesetzgeber bewusst oder unbewusst gar nicht, unvollständig oder verändert in nationales Recht umgesetzt worden ist.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › III. Richtlinienkonforme Auslegung als Gebot des EU-Rechts

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