Читать книгу Europäisches Privatrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 105
IV. Zusammenfassung
Оглавление119
Die für das EU-Recht anzuwendenden Auslegungsmethoden sind den nationalen Methoden nah verwandt.[67] Inhaltlich werden sie allerdings um einige zusätzliche Erwägungen ergänzt. Wichtig ist, dass über den Grundsatz des „effet utile“ die Ziele des EU-Rechts mit in die Auslegung der konkreten Norm einbezogen werden. Da diese Ziele sich von den Zielen des nationalen Privatrechts oft massiv unterscheiden, sind – trotz der Methodengleichheit – auch die Auslegungsergebnisse oft anders als bei rein nationaler Betrachtungsweise.
Ein auch methodisch wesentlicher Unterschied bei der Auslegung entsteht dadurch, dass sich das europäische Recht noch im Entstehungsprozess befindet. Das führt dazu, dass bei der Auslegung öfter weitreichendere systematische Erwägungen angestellt werden müssen, als dies bei den lückenlosen und fertigen Regeln des nationalen Rechts vorkommt. Umso mehr wird es nötig, die Ziele und allgemeinen Prinzipien des EU-Privatrechts heranzuziehen, soweit diese erkennbar sind.
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund