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1. Mittelbare Geltung des eigentlichen EU-Privatrechts

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Der Umgang mit dem EU-Privatrecht unterscheidet sich sehr vom Umgang mit Recht, wie wir ihn sonst kennen. Da das EU-Privatrecht fast ganz aus Richtlinien besteht, stellt es so gut wie keine Normen zur Verfügung, die unmittelbar auf einen Rechtsfall angewendet werden könnten. Es handelt sich also um eine Art Hintergrundrechtsordnung. Vordergründig wird eine im nationalen Recht enthaltene Norm angewendet. Bei der Anwendung des nationalen Rechts muss jedoch ständig abgeklopft werden, ob auch die Vorschriften der „europäischen Hintergrundrechtsordnung“ eingehalten sind.

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Teilweise ist diese Geltung im Hintergrund mit der Geltung des Verfassungsrechts verglichen worden. Entsprechend wird dann auch die richtlinienkonforme Auslegung mit der verfassungskonformen Auslegung verglichen.[23] Ähnlichkeit besteht durchaus, denn auch das Verfassungsrecht wird im Privatrecht beachtet und kann die Gültigkeit privatrechtlicher Normen sowie die Auslegung des Privatrechts beeinflussen. Ein solcher Vergleich ist jedoch mit großer Vorsicht zu handhaben, da die Wertigkeit des EU-Rechts (beispielsweise die Pauschalreise-RL) mit der Wertigkeit des Verfassungsrechts nicht auf eine Stufe gestellt werden kann. Nützlich ist der Vergleich dennoch, da er gewissermaßen wachrüttelt. Die Konformität mit dem EU-Recht muss in der Tat immer mitberücksichtigt werden, wenn nationales Recht ausgelegt wird. Im Konfliktfall setzt sich das EU-Recht durch.

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