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aa) Grundsätzliche Bedeutung
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Die zentrale Auslegungsmethode des EuGH ist die teleologische, also die am Zweck des Gesetzes orientierte Methode.[36] Dabei werden – entweder als Teil der teleologischen Methode oder in deren Nähe – einige Besonderheiten angesiedelt. Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass der Auslegungsvorgang, der hier als Besonderheit aufgefasst wird, nur deshalb so erscheint, weil bereits Inhalte, und zwar solche spezifisch europäischer Art, einbezogen werden.