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bb) Effet utile

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Der EuGH verwendet bei der Auslegung den Grundsatz des „effet utile“.[37] Der „effet utile“ bedeutet, dass eine Norm so verstanden werden soll, dass sie den größten praktischen Nutzen erreicht.[38] Was jeweils der „praktische Nutzen“ ist, entnimmt der EuGH nicht nur aus der Norm selbst, sondern auch aus den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts.[39] Die Norm wird jeweils so ausgelegt, dass die mit ihr angestrebten Ziele möglichst in idealer Weise erreicht werden können. Der Grundsatz des „effet utile“ ist somit wirklich nur eine Form der teleologischen Methode, bei der inhaltliche Vorgaben mit einbezogen sind.

Europäisches Privatrecht

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