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d) Autonome Auslegung
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Als wichtiger Grundsatz der Auslegung und auch als gewisse Besonderheit ist die „autonome Auslegung“ anzusehen. Sie stellt allerdings keine eigentliche Methode der Auslegung dar. Der Begriff autonome Auslegung wird vielmehr verwendet, um zu bezeichnen, welches Recht bei der Auslegung zugrunde gelegt wird. Autonom bedeutet im Zusammenhang des EU-Rechts, dass die Auslegung von den Inhalten der nationalen Gesetze und den Auffassungen der nationalen Gerichte gelöst, nämlich allein aus dem AEUV und dem dazu gehörigen EU-Recht, erfolgt.[40]
Vertraut ist der Begriff insbesondere in Bezug auf die prozessualen und kollisionsrechtlichen Verordnungen, wie etwa die EuGVVO (früher auch schon für das EuGVÜ) und die Rom-Verordnungen (sowie früher das EVÜ). Auch Richtlinien müssen aber jedenfalls im Ansatz autonom ausgelegt werden.[41] Die in Richtlinien verwendeten Rechtsbegriffe können also nicht ohne weiteres den entsprechenden Begriffen des nationalen Rechts gleichgesetzt werden.[42] Die autonome Auslegung wird nicht in allen Einzelfragen verwendet, sondern nur, wenn sie im jeweiligen Zusammenhang brauchbar erscheint.[43]
Das Gegenstück zur autonomen Auslegung ist die vergleichende Auslegung, bei der die Lösung der Zweifelsfrage gerade nicht aus dem EU-Recht selbst, sondern aus den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten heraus gesucht wird.