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3. Wertung
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Auch bei der Rechtsfortbildung bestehen keine grundlegenden methodischen Unterschiede zwischen dem EU-Recht und dem nationalen Recht. Die Rechtsfortbildung wird im EU-Recht auf ähnliche Art vorgenommen wie im nationalen Recht, wenn auch mit geringerem Begründungsaufwand.[66] Anders als im nationalen Recht ist allerdings im EU-Recht die Rechtsfortbildung sehr häufig, weil dieses Recht, wie soeben dargestellt (Rn. 104 f.), noch neu und sehr lückenhaft ist. Dabei betrifft der Großteil der Rechtsfortbildung die sogenannten Grundsätze des EU-Rechts, also Bereiche des primären Rechts. Auch im Privatrecht werden aber Rechtsgrundsätze erkennbar (dazu unten Rn. 234 ff.).
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › B. Die Anwendung des EU-Privatrechts › IV. Zusammenfassung