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IV. Die Reichweite der richtlinienkonformen Auslegung nationaler Gesetze

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Literaturhinweis:

Wendel/Stöbener, Gerichtlicher Dialog und europarechtskonforme Rechtsfortbildung (Klausur), Jura 2010, 536; Kuhn, Überschießende Umsetzung bei mindest- und vollharmonisierenden Richtlinien: Einheitliche oder gespaltene Anwendung?, EuR 2015, 216.

Beispiel 6a – nach EuGH Slg. 2008, 2685 (Quelle):

F hat sich bei Quelle einen Herd bestellt. Als dieser nach einigen Monaten kaputt geht, verlangt sie Ersatzlieferung. Quelle liefert einen Ersatzherd, verlangt aber Wertersatz in Höhe von 67,86 Euro für die Nutzung des alten Herds.

Beispiel 6b:

K hat auf der kleinen Internetseite des V ein fantastisches altes Poster seiner Lieblingsband entdeckt, das er sich seit Jahren wünscht. Mit ein paar Klicks kauft er es und überweist auch gleich den Kaufpreis an V. Als das Poster nach mehreren Wochen immer noch nicht eingetroffen ist, ruft er V an und erhält folgende Information: V habe das Poster inzwischen für den doppelten Preis an den Y verkauft. Der habe sich nämlich kurz vor der Absendung des Posters an K bei V gemeldet, habe dem V erklärt, dass der Verkauf an K nach § 312j Abs. 4 BGB unwirksam sei, und ihm zu allem Überfluss den doppelten Preis bezahlt. K ist untröstlich und verlangt das Poster oder wenigstens die von Y bezahlte Summe.

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