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4. Möglichkeiten der Parteien
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Das Vorabentscheidungsverfahren ist nicht mit einer zusätzlichen Instanz zu vergleichen. Es handelt sich um ein Zwischenverfahren, dessen Durchführung durch das nationale Gericht eingeleitet wird.[133] Die Parteien haben kein Recht, die Vorlage zu beantragen oder sonst zu erreichen.[134] Auch Beschwerde gegen den Vorlagebeschluss können sie nicht einreichen.[135]
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH › III. Reichweite der Vorlagepflicht