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3. Zusammenfassung
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Die europäische Auslegung muss, gerade angesichts des Prozesses der Vereinheitlichung des Privatrechts in der EU, unterstützt werden. Eine Pflicht zu einer solchen Auslegung besteht meist nicht. Ob sie möglich ist, hängt davon ab, ob das nationale Recht einen entsprechenden Auslegungsspielraum bietet. Soweit dieser besteht, kann dann jeweils für den konkreten Fall abgewogen werden, ob die europäischen Erwägungen – die im Grunde kaum mehr als Anregungen sind – zu einer sinnvollen und zukunftsgerichteten Normauslegung beitragen können.
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH