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I. Zuständigkeit für die Auslegung von EU-Recht
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Nunmehr wurde gezeigt, wie EU-Recht ausgelegt wird und wie nationales Recht vor dem Hintergrund des EU-Rechts auszulegen ist. Dabei wurde schon deutlich, dass unterschiedliche Zuständigkeiten bestehen. Während nationales Recht nur von den nationalen Gerichten ausgelegt wird, darf EU-Recht nur vom EuGH ausgelegt werden.
Die Zuständigkeit zur Auslegung des EU-Rechts liegt nach Art. 267 Abs. 1 lit. a) AEUV allein beim EuGH. Der EuGH hat also das Auslegungsmonopol. Der Sinn dieser Regelung leuchtet leicht ein. Würden sich die Gerichte der Mitgliedstaaten an der Auslegung des EU-Rechts versuchen, so würden bald sehr unterschiedliche Deutungen der Normen entstehen. Die Funktion der Rechtsangleichung wäre damit sehr beeinträchtigt. Das Auslegungsmonopol des EuGH dient also der Erzielung bzw. der Wahrung von Rechtseinheit.
Für das Gerichtsverfahren beim EuGH gelten die Verfahrensordnung des EuGH vom 19.6.1991 sowie das Protokoll über die Satzung vom 26.2.2001 (entsprechend Art. 281 S. 1 AEUV). Die grundlegenden Normen sind in den Art. 251 ff. AEUV selbst enthalten.
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH › II. Das Vorabentscheidungsverfahren