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2. Keine Vorlagepflicht bei fehlender Entscheidungserheblichkeit
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Eine erste Begrenzung der Vorlagenotwendigkeit ergibt sich daraus, dass Auslegungsfragen nur dann vorzulegen sind, wenn sie für den Fall entscheidungsrelevant sind.[137]
Der EuGH nimmt eine Frage nur dann zur Vorabentscheidung an, wenn sie nicht rein hypothetisch, sondern tatsächlich entscheidungserheblich ist.[138] So hat er unter anderem ausgesprochen, dass er Fragen nicht mehr beantwortet, wenn durch den Verlauf des Verfahrens die Klärung der Rechtsfrage unerheblich wird.[139] Dabei überlässt es der EuGH allerdings weitgehend den nationalen Gerichten, zu entscheiden, ob die Vorlage für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung ist und lehnt daher Vorlagen nur dann ab, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen dem zu entscheidenden Rechtsstreit und der Vorlagefrage besteht.[140] Das wird in der Regel erst bejaht, wenn das nationale Gericht selbst zu erkennen gibt, dass die Vorlagefrage nicht oder nicht mehr entscheidungserheblich ist.[141]
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Diese Haltung des EuGH wird kontrovers diskutiert. Teilweise wird eine Kontrolle der Erheblichkeit durch den EuGH verlangt. Dabei muss allerdings bedacht werden, dass der EuGH ohnehin nur in beschränktem Maße die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage für ein komplexes, nach nationalem Sach- und Verfahrensrecht abzuwickelndes Verfahren beurteilen könnte.[142] Auf der anderen Seite kann es sich gelegentlich anbieten, im Interesse eines einheitlichen Verständnisses des nationalen Rechts oder im Interesse einer baldigen Klärung wesentlicher Fragen zu Richtlinien Vorlagen auch dann „für erforderlich“ zu halten, wenn die Auslegung der Richtlinie nicht unbedingt entscheidungserheblich für den Rechtsstreit ist.[143]