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ee) Verbleibende Fälle notwendiger Vorlagen
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Damit bleiben für die Vorlage zwei Komplexe übrig. Zum einen sind dies die sehr allgemeinen Fragen, die sich auf das Verständnis der Generalklausel selbst beziehen: Was enthält sie für Grundgedanken? Letztlich kann man mit gewisser Vorsicht sagen, dass sich hier ein europäischer Grundsatz von Treu und Glauben niederschlägt (näher dazu unten Rn. 300). Für die Klausel-RL könnte beispielsweise gefragt werden, ob die Klauseln anhand des Prinzips der legitimen Erwartungen des Verbrauchers beurteilt werden müssen (inhaltlich dazu unten Rn. 284).
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Zum anderen sind es die Fälle, in denen die Klausel nicht (nur) von nationalem, sondern gerade von EU-Recht – also insbesondere von einer Richtlinie – abweicht. Denn es ist Aufgabe des EuGH, zu beurteilen, ob diese Abweichung vom EU-Recht missbräuchlich ist. Der EuGH legt dann aber nicht die Generalklausel aus, sondern bestimmt die wesentlichen Grundgedanken der Normen, von denen durch die AGB abgewichen wird. Das allerdings wird vorerst selten vorkommen, da der ganz überwiegende Teil des EU-Privatrechts zwingendes Recht ist und daher durch AGB ohnehin nicht abbedungen werden kann. Ein denkbares Beispiel ist aber die in Art. 7 Abs. 1 Zahlungsverzugs-RL vorgesehene Inhaltskontrolle. Hier ist der Vergleich der privaten Vereinbarung mit den dispositiven Regelungen der Zahlungsverzugs-RL sogar ausdrücklich vorgesehen (dazu auch noch unten Rn. 425).