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b) Generalklauseln

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Auch bei Generalklauseln ist der EuGH grundsätzlich zur Ausfüllung zuständig. Zu beachten ist aber, dass es sich bei den meisten Streitfragen hier gar nicht um die eigentliche Ausfüllung der Generalklausel handelt, sondern dass es um die Anwendung der Generalklausel auf das nationale Recht geht. Der EuGH vertritt sogar die Auffassung, dass die Entscheidung darüber, ob die Generalklausel im konkreten Fall eingreift, stets Rechtsanwendung sei. Zugleich hat er aber ausgesprochen, dass es Fälle gebe, in denen die Generalklausel nur eine ganz bestimmte Entscheidung zulasse.

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH › IV. Sonderfall: Die Vorlage an den EuGH bei überschießender Umsetzung

Europäisches Privatrecht

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