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cc) Die Rechtsprechung des EuGH

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Der EuGH hatte bereits mehrfach über die Auslegung von Art. 3 Klausel-RL zu entscheiden. Die Entscheidungen sind nicht völlig stringent, aber man kann doch die wesentlichen Antworten daraus entnehmen.

In dem einleitenden Beispiel 8 (Rn. 160, Freiburger Kommunalbauten) hat der EuGH zum ersten Mal die Gelegenheit genutzt, sich zu der Kompetenzverteilung zwischen nationalen Gerichten und EuGH zu äußern. Dabei hat er sich recht weitgehend aus der Klauselkontrolle zurückgezogen: Er hat ausgesprochen, dass er sich nur zur Definition der „missbräuchlichen Klausel“ äußern wird. Dagegen will er die Anwendung der Definition – soweit die Definition Anwendungsspielraum offen lässt – den nationalen Gerichten überlassen.[160] Im Fall der vom BGH vorgelegten Klausel aus einem Bauträgervertrag stellte der EuGH daher zunächst (unter Berufung auf Vorarbeiten der Kommission) fest, dass „die streitige Klausel jedenfalls zu einem Nachteil für den Verbraucher führe.“ Er entschied aber nicht selbst darüber, ob dieser Nachteil erheblich und ungerechtfertigt im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie sei. Vielmehr sprach er aus, es handele sich dabei um „eine Wertungsfrage, die zu beantworten Sache des nationalen Richters sei.“[161] Die nationalen Gerichte müssen also letztlich selbst entscheiden, ob die Klausel hier die Eheleute E in treuwidriger Weise benachteiligt. Im konkreten Fall wurde die Revision zurückgenommen, so dass es zu keiner abschließenden Entscheidung gekommen ist.[162]

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Der EuGH nahm in „Freiburger Kommunalbauten“ auch Bezug auf die noch frühere Entscheidung Océano, in welcher er eine Gerichtsstandsklausel direkt verworfen hatte. Er erklärte dazu, dass der EuGH ausnahmsweise eine Klausel selbst beurteilen dürfe, wenn das Missverhältnis ganz klar und deutlich sei.[163]

Diese Linie vertritt der EuGH im Grunde wohl weiterhin, auch wenn er in aktuelleren Entscheidungen gegenüber Océano noch etwas weiter „zurückgerudert“ ist.[164] Wenn er nun offenbar vorhat, Klauseln nicht mehr selbst zu verwerfen, sondern dem vorlegenden Gericht nur deutlich die Verwerfung aufzugeben, ist dies formal zu begrüßen, im Ergebnis aber kein Unterschied.[165]

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