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bb) Grundlegende Gegenansicht

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Dem haben nicht wenige Autoren widersprochen.[157] Am meisten Beachtung gefunden hat der Ansatz Wulf-Henning Roths, der die Befugnis des EuGH zur Konkretisierung von Generalklauseln verneint.[158]

Er argumentiert aus der Rechtsform der Richtlinie heraus. Die Richtlinie räume grundsätzlich dem nationalen Gesetzgeber Umsetzungsspielraum ein. Die Verwendung von Generalklauseln in Richtlinien sei ein typisches Beispiel für einen solchen Spielraum. Der Gesetzgeber könne diesen nutzen, indem er bereits selbst eine konkretere Norm als die in der Richtlinie enthaltene Generalklausel in das nationale Recht aufnehme, er könne aber auch den Richtlinienwortlaut übernehmen und damit die Konkretisierung den nationalen Gerichten überlassen. Dieser den Mitgliedstaaten vom EU-Gesetzgeber eingeräumte Spielraum dürfe ihnen nun nicht dadurch wieder genommen werden, dass dem EuGH eine Kompetenz zur Auslegung der Generalklausel zugesprochen werde.[159]

Allerdings schränkt Roth seine Auffassung insofern ein, als er die Kompetenz bei einer ganzen Anzahl von Konstellationen dennoch dem EuGH zuspricht. Dazu gehören insbesondere alle Fälle, in denen das Ziel der Richtlinie nur bei einer einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs bzw. wohl auch der Generalklausel erreicht werden kann.

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