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a) Problematik
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Literaturhinweis:
Riesenhuber/Röthel, Europäische Methodenlehre, § 11; Pfeiffer, Europäisch-autonome Auslegung der Klauselrichtlinie am Beispiel der Hauptleistungsklauseln, NJW 2014, 3069.
Beispiel 8
– nach EuGH Slg. 2004, 3403 (Freiburger Kommunalbauten): Die Eheleute E haben mit dem Bauträger B einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses geschlossen. Der Vertrag enthält die Bestimmung, dass E den Preis unabhängig vom Baufortschritt bezahlen müssen. Im Gegenzug stellt B ihnen die Bürgschaft eines Kreditinstituts, welche die Geldansprüche sichert, die ihnen wegen mangelhafter oder unterlassener Erfüllung des Vertrags erwachsen können. Diese Klausel kehrt die in § 641 BGB vorgesehene Reihenfolge der Erbringung der Leistungen um. E sehen darin eine Verletzung des Grundsatzes der „Zug-um-Zug“-Erfüllung und fühlen sich als Verbraucher in ihrer „Waffengleichheit“ beeinträchtigt. B hingegen meint, dass die von ihm gestellte Bürgschaft die Nachteile aus der Kaufpreiszahlung vor Vertragserfüllung kompensiere. Zudem könne er den Kaufpreis herabsetzen, weil er für die Baufinanzierung kein Darlehen in Anspruch nehmen müsse. Der vorlegende BGH stellt dem EuGH nun die Frage, ob diese Bauträgervertragsklausel als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Klausel-RL anzusehen ist.
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Die Problematik der Vorlage an den EuGH stellt sich besonders dringlich, wenn in Richtlinien Generalklauseln oder auch unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten sind. Denn eine (neue!) Generalklausel kann ohne Auslegung – genauer wird oft von Ausfüllung oder Konkretisierung gesprochen – überhaupt nicht angewendet werden. Bei den unbestimmten Rechtsbegriffen ist es ähnlich. Die Frage, in welchen Fällen die Vorlage zwingend ist, stellt sich bei Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen also in zugespitzter Weise.
Von den in privatrechtlichen Richtlinien enthaltenen Generalklauseln stellt Art. 3 Klausel-RL (umgesetzt in § 307 BGB) sicher das bedeutendste Beispiel dar.[151] Art. 3 Klausel-RL lautet wie folgt: „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“ Der deutsche Gesetzgeber war zunächst davon ausgegangen, dass eine ausdrückliche Umsetzung dieser Vorgabe nicht erforderlich sei (dazu auch schon Rn. 88). Erst mit der Modernisierung des Schuldrechts, bei der das Recht der AGB-Kontrolle in das BGB eingefügt wurde, erfolgte eine Ergänzung der Umsetzung. Das Transparenzgebot wurde als Teil der Inhaltskontrolle in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB aufgenommen und § 309 BGB wurde in einzelnen Punkten dem Anhang zu Art. 3 Klausel-RL angepasst (vgl. § 309 Nr. 7 lit a) BGB).[152]