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a) Allgemeines

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Eine Vorlage an den EuGH ist zwingend vorgeschrieben, wenn das nationale Gericht Zweifel hat, ob die von ihm favorisierte Auslegung des nationalen Rechts im Widerspruch zum Inhalt einer Richtlinie steht.

Entbehrlich ist die Vorlage jedoch oftmals dann, wenn die Abweichung allenfalls dazu führen könnte, dass das von der Richtlinie vorgegebene Schutzniveau erhöht wird. Viele privatrechtliche Richtlinien enthalten nämlich weiterhin den Mindeststandardgrundsatz (dazu Rn. 159).

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Nutzlos ist die Vorlage übrigens auch dann, wenn eine Auslegung des nationalen Rechts im Sinne der Richtlinie ausgeschlossen ist, weil das nationale Recht eindeutige Vorgaben enthält und eine Auslegung im Sinne der Richtlinie ohnehin nicht möglich wäre. Dann enthält das nationale Recht einen Umsetzungsfehler. Dennoch muss der Rechtsstreit zunächst auf der Basis des nationalen Rechts entschieden werden (also z.B. gegen den klagenden Verbraucher). Aus der Verletzung der Umsetzungspflicht kann die betroffene Partei dann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – einen Staatshaftungsanspruch ableiten (dazu oben Rn. 94).

Mit der Annahme, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei, muss man allerdings sehr zurückhaltend sein. Das zeigte sich besonders schön in der Vorlage des BGH im Quelle-Fall. Der BGH erklärte ausdrücklich, er sehe sich an einer richtlinienkonformen Auslegung gehindert, falls der EuGH entscheide, die Richtlinie sehe einen Nutzungsersatz durch den Verbraucher nicht vor (zum Fall oben Rn. 123).[169] Dass er dennoch vorlegte, war in sich widersprüchlich.[170]

Nachdem das Urteil ergangen war und der EuGH den Nutzungsersatz verneint hatte, fand der BGH dann allerdings doch einen Weg, das nationale Recht richtlinienkonform fortzubilden. Wie oben gezeigt, kann eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung nämlich sehr weit gehen (Rn. 126 ff.).

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