Читать книгу Europäisches Privatrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 143
dd) Begründung
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Die Entscheidungen des EuGH sind zutreffend. Im Folgenden sei aber noch begründet, warum der EuGH Vertragsklauseln in aller Regel nicht kontrollieren darf, sondern die eigentliche Kontrolle durch das nationale Gericht erfolgen muss. Dieser Grund lässt sich nicht in allgemeinen Regeln (wie dem Subsidiaritätsprinzip) finden. Es muss vielmehr auf die konkrete Richtlinie selbst geschaut werden, um zu erkennen, wie tief die Auslegungskompetenz des EuGH für die bestimmte Generalklausel reicht.[166] Bei der Klausel-RL ist ein wichtiger Teil des Kontrollmaßstabs die Frage, ob die Klausel in treuwidriger Weise vom geschriebenen Recht abweicht. Es geht dann also gar nicht um einen feststehenden, vom Gesetz losgelösten Maßstab von Treu und Glauben, sondern es muss beurteilt werden, was Inhalt und Leitbild des nationalen Gesetzes ist, und wie erheblich die Klausel von diesem abweicht.[167] In § 307 Abs. 2 BGB ist sogar der Versuch unternommen worden, diese Relation ausdrücklich zu regeln. In der Richtlinie fehlt ein konkreter Hinweis auf dieses Abhängigkeitsverhältnis. Immerhin wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Klausel niemals treuwidrig sein kann, wenn sie gar nicht vom geschriebenen Recht abweicht. Aber auch darüber hinausgehend ist klar, dass die Treuwidrigkeit einer von einer Partei gestellten Vertragsbedingung erst bei einer signifikanten Abweichung vom geschriebenen Recht anzunehmen ist. Die Klausel muss zu Lasten des Verbrauchers so deutlich vom geschriebenen Recht abweichen, dass diese Abweichung treuwidrig bzw. missbräuchlich erscheint. Es kommt somit stets auf einen Vergleich der Klausel mit dem sonst geltenden Recht an. Und das ist das nationale Zivilrecht.
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Zu Unrecht wird nun oft gefragt, ob der EuGH einen solchen Vergleich mit dem nationalen Recht leisten „könne“. Denn um das Können geht es nicht. Der EuGH darf diesen Vergleich überhaupt nicht vornehmen. Dieser ist nämlich nicht mehr eine Auslegung der Richtlinie, sondern es muss nationales Recht ausgelegt werden.[168] Es kommt ja darauf an, welches die wesentlichen Gedanken der nationalen Rechtsnorm sind, von der abgewichen wird. Wie gezeigt darf der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV aber nur über die Auslegung von EU-Recht entscheiden (dazu oben Rn. 147).