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1. Grundsätzliche Zulässigkeit der Vorlage bei überschießender Umsetzung

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Oben (Rn. 131 ff.) wurde bereits dargestellt, dass das nationale Recht auch dann meist richtlinienkonform ausgelegt werden muss, wenn es sich um überschießend umgesetztes Recht handelt. Dürfen die nationalen Gerichte in diesen Fällen auch eine Vorlage an den EuGH vornehmen? Diese Frage ist klar zu bejahen. Tatsächlich sind solche Vorlagen sogar häufig. In der Regel werden sie gar nicht als Besonderheiten wahrgenommen. So hätte zum Beispiel im bekannten Fall Berliner Kindl (dazu näher Rn. 435) die alte Verbraucherkredit-RL ohnehin keine Anwendung gefunden, da sie nur Kredite bis zu einer Höhe von 20.000 ECU erfasste, es in dem Fall aber um 90.000 DM ging.[171]

Vorlagen zu Fällen im überschießenden Umsetzungsbereich sind sinnvoll. Es ist eine Vereinfachung, eine zu einer Richtlinie auftretende Auslegungsfrage sogleich dem EuGH vorlegen zu können, auch wenn der Fall eigentlich nicht von der Richtlinie erfasst würde.[172] Ansonsten müssten die nationalen Gerichte zunächst selbst eine Lösung finden, die dann unter Umständen der widerspräche, die der EuGH in einer späteren Entscheidung zu einem von der Richtlinie erfassten Fall bevorzugen würde.[173] Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Sachverhalte, die der nationale Gesetzgeber eigentlich angestrebt hat, würde so verfehlt.

Eine Grenze für seine eigene Zuständigkeit hat der EuGH allerdings gesetzt, als ein ungarisches Gericht eine Vorlage in einem Fall vornahm, der sich bereits vor dem Beitritt Ungarns zur EU ereignet hatte. Er nahm die Vorlagefrage nicht an.[174]

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