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c) Vorlage von Generalklauseln und Acte-clair
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Wie gezeigt ist eine Vorlage außerdem generell nicht erforderlich, wenn klar und offensichtlich erkennbar ist, wie die EU-Norm ausgelegt werden muss (siehe dazu soeben Rn. 157). Das ist nicht nur der Fall, wenn der EuGH über die Frage bereits entschieden hat, sondern es kann sich bei Betrachtung der Richtlinie selbst ergeben. Im Beispiel des Art. 3 Klausel-RL ist diese Regel besonders relevant. Denn von den unendlich vielen Klauseln, die im Geschäftsleben verwendet werden, besteht bei den meisten ohnehin kein Zweifel daran, dass sie auch am Maßstab der Richtlinie gemessen wirksam sind.
Aber für die Klausel-RL lassen sich noch konkretere Aussagen treffen. Der Anwendungsbereich des Art. 3 Klausel-RL ist nämlich eindimensionaler als der Anwendungsbereich des § 307 BGB. Erkennbar wird dies aus der Präambel der Richtlinie sowie, noch deutlicher, aus den im Anhang zu Art. 3 Klausel-RL genannten Fallbeispielen.
Die Richtlinie will die direkte Übervorteilung des Verbrauchers verhindern. Die Richtlinie ist also auf Klauseln ausgerichtet, welche Rechte des Verbrauchers in erheblichem Maße beeinträchtigen, ohne dass irgendein Ausgleich dafür geleistet wird.
Die Acte-clair-Doktrin muss aber vorsichtig angewendet werden. Wenn auch der Maßstab der Richtlinie im Allgemeinen weniger streng ist als der Maßstab der §§ 307 ff. BGB, so muss dennoch für jede einzelne zu prüfende Klausel überlegt werden, ob auch gerade diese sich im Richtlinienrahmen hält.[154]
Im Ergebnis bleibt so noch eine große Anzahl von Fällen übrig, in denen die Ausfüllung der EU-rechtlichen Generalklausel für die Entscheidung des nationalen Rechtsstreits erheblich ist und das Gericht Zweifel hat.