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aa) Ausgangsüberlegung
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Es fragt sich nun, ob ein nationales Gericht wirklich jedes Mal eine Vorlage vornehmen muss, wenn es sich über die Anwendung einer Generalklausel im konkreten Rechtsstreit unsicher ist. Für die Klausel-RL würde dies bedeuten, dass das Gericht jedes Mal vorlegen müsste, wenn für es Zweifel daran bestehen, ob die dem nationalen Gericht vorliegende Vertragsklausel missbräuchlich im Sinne der Klausel-RL ist.[155]
Lange Zeit ging die h.M. davon aus, dass wirklich alle Zweifelsfragen zur Ausfüllung von Generalklauseln in vollem Umfang der Vorlagepflicht an den EuGH unterlägen.[156]