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3. Überschießende Umsetzung und gesetzlicher Richter

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Wenn ein weites Vorlagerecht angenommen wird und nationale Gerichte das Verfahren an den EuGH „abgeben“, kann man sich fragen, ob das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewahrt ist.[180] Anders als im umgekehrten Fall der vermiedenen Vorlage (dazu gleich), besteht hier aber kein echtes Problem. Zunächst ist der EuGH vom BVerfG als gesetzlicher Richter anerkannt.[181] Das heißt zwar nicht, dass ein deutsches Gericht in jedem beliebigen Rechtsstreit Fragen dem EuGH zur Entscheidung vorlegen kann, anstatt diese selbst zu entscheiden. Die Zuständigkeit ist vielmehr auf einen bestimmten, abgrenzbaren Bereich von Rechtsfragen festgelegt. Dabei macht die Grenzziehung kaum Probleme. Denn dem EuGH können ausschließlich Fragen zur Auslegung von EU-Recht vorgelegt werden. Genau dies geschieht aber auch dann, wenn in Bezug auf überschießende Umsetzung vorgelegt wird. Über andere Fragen wird der EuGH nicht entscheiden. Die Auslegung nationalen Rechts und die Rechtsanwendung des EU-Rechts muss das nationale Gericht ohnehin stets selbst durchführen.[182]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH › V. Verletzung der Vorlagepflicht und gesetzlicher Richter

Europäisches Privatrecht

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