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b) Vorlage von Generalklauseln und Mindeststandardprinzip
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Auch im Rahmen des § 307 BGB ergibt sich eine erste Einschränkung der Vorlagepflicht daraus, dass das Mindeststandardprinzip zu beachten ist (vgl. allgemein zu dessen Bedeutung für die Vorlagepflicht soeben Rn. 159). Eine Vorlagepflicht besteht also nicht, wenn das deutsche Gericht eine Klausel ohnehin für treuwidrig und daher nichtig erklären möchte.[153] Dann geht es nämlich allenfalls über den Schutzstandard der Richtlinie hinaus.
Die Vorlagepflicht wird aber relevant, wenn der BGH eine ihm vorliegende Klausel nach einer Kontrolle an § 307 BGB für wirksam befinden würde.