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V. Verletzung der Vorlagepflicht und gesetzlicher Richter

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Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gegeben sein, wenn ein nationales Gericht eine an sich zwingende Vorlage unterlässt.[183] Nachdem dies lange Zeit als eher theoretische Möglichkeit erschien, hat das BVerfG die Maßstäbe für eine solche Verletzung nunmehr deutlich gestrafft und an die Rechtsprechung des EuGH angelehnt. Ein nationales Gericht darf nur dann davon ausgehen, dass die richtige Anwendung des EU-Rechts offenkundig ist, wenn es überzeugt ist, dass diese Offensichtlichkeit auch aus Sicht der Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten sowie des EuGH gegeben ist. Es muss zudem die fehlende Vorlage gerade damit begründen, dass die Beantwortung der Frage entweder offensichtlich ist oder bereits vom EuGH vorgenommen wurde, und darf keinesfalls eine eigene Lösung entwickeln.[184] Ansonsten ist Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verletzt.[185]

§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › D. Die Vorlage an den EuGH › VI. Wirkung der Entscheidungen des EuGH

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