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1. Richtlinienkonforme Auslegung gegen den Willen des nationalen Gesetzgebers?
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Die nationalen Gerichte sind nach Ansicht des EuGH verpflichtet, „soweit irgend möglich“ einen Weg zur richtlinienkonformen Auslegung zu finden.[74]
Nach überzeugender Ansicht hat eine richtlinienkonforme Auslegung auch dann zu erfolgen, wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung – bzw. durch die Nichtumsetzung – bewusst richtlinienwidrig vorgegangen ist.[75] Denn der durch Art. 23 Abs. 1 GG ausdrücklich auch im Grundgesetz bestätigte Vorrang des EU-Rechts enthält nicht die Möglichkeit des absichtlichen Abweichens von der Richtlinie.[76]