Читать книгу Europäisches Privatrecht - Bettina Heiderhoff - Страница 111

1. Richtlinienkonforme Auslegung gegen den Willen des nationalen Gesetzgebers?

Оглавление

124

Die nationalen Gerichte sind nach Ansicht des EuGH verpflichtet, „soweit irgend möglich“ einen Weg zur richtlinienkonformen Auslegung zu finden.[74]

Nach überzeugender Ansicht hat eine richtlinienkonforme Auslegung auch dann zu erfolgen, wenn der Gesetzgeber bei der Umsetzung – bzw. durch die Nichtumsetzung – bewusst richtlinienwidrig vorgegangen ist.[75] Denn der durch Art. 23 Abs. 1 GG ausdrücklich auch im Grundgesetz bestätigte Vorrang des EU-Rechts enthält nicht die Möglichkeit des absichtlichen Abweichens von der Richtlinie.[76]

Europäisches Privatrecht

Подняться наверх