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2. Richtlinienkonforme Auslegung und andere Auslegungsmethoden
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Damit ist aber noch nicht gesagt, dass das nationale Recht in jedem Fall richtlinienkonform ausgelegt werden kann.
Es muss vielmehr noch geklärt werden, in welchem Verhältnis die richtlinienkonforme Auslegung zu den übrigen Auslegungskriterien steht. Wie ist es etwa, wenn der Wortlaut des nationalen Gesetzes mit der Richtlinie schlichtweg unvereinbar ist? Wie ist es, wenn der Wortlaut der Norm die richtlinienkonforme Auslegung zwar noch decken würde, andere Auslegungskriterien einem solchen Normverständnis aber widersprechen würden?
Hier muss zunächst methodisch gedacht werden: Auslegung liegt nur vor, solange sich der Rechtsanwender innerhalb der Wortlautgrenze bewegt. Wird diese überschritten, handelt es sich um Rechtsfortbildung. Solange es um einfache Auslegung geht, müssen tatsächlich alle systematischen oder teleologischen Bedenken zurückstehen, wenn sie einer richtlinienkonformen Auslegung entgegenstehen. Man kann also sagen, dass die Auslegung im Sinne der Richtlinie Vorrang vor den anderen Auslegungskriterien hat.