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a) Technik des EuGH
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Generell fällt auf, dass der EuGH auf das Bedürfnis der nationalen Gerichte so sehr eingeht, wie es ihm das EU-Recht und die Vorlagefrage nur erlauben. So sagt der EuGH in der Entscheidung Ambry, in welcher das nationale Gericht wie so oft etwas ungeschickt danach fragt, ob ein bestimmter Aspekt einer nationalen Norm mit einer Richtlinie vereinbar sei, selbst: „Der Gerichtshof hat im Verfahren nach Art. 177 des Vertrags (jetzt Art. 267 AEUV) nicht über die Vereinbarkeit von Vorschriften des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Er kann dem vorlegenden Gericht aber alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts geben, damit es über die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit der angeführten Gemeinschaftsbestimmung entscheiden kann.“[123]
Der EuGH richtet seinen Blick im Ergebnis dabei zudem oftmals sehr deutlich gerade auf das nationale Recht.[124] Die Darlegung von dessen Inhalt sieht er als notwendigen Bestandteil einer zulässigen Vorlagefrage an.[125] In einigen Entscheidungen hat er sogar ein auf den Sachverhalt gerichtetes, abschließendes Urteil gefällt und dem nationalen Gericht keinen Spielraum mehr gelassen.[126]
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Die Antwort des EuGH scheint sich dann nur noch der Form nach auf die Auslegung der Richtlinie oder der sonstigen EU-rechtlichen Norm zu beziehen. Dennoch ist die Beschränkung seiner Kompetenz auf die Auslegung des EU-Rechts keinesfalls nur eine Formalie. Denn auch in den letztgenannten Entscheidungen hat der EuGH nicht wirklich nationales Recht ausgelegt oder angewendet. Vielmehr ging er davon aus, dass durch die Auslegung des EU-Rechts die Entscheidung auch zum nationalen Recht bereits eindeutig feststand, so dass er sie „nur“ aussprach.[127]