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2. Die Auslegung von EU-Recht als Gegenstand der Vorlagefrage
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Genauer betrachtet werden muss zunächst, welche Fragen vor den EuGH gehören. Nach Art. 267 AEUV ist der EuGH nur zur Auslegung von EU-Rechtsakten zuständig. Zur Auslegung von nationalem Recht ist er dagegen nicht befugt.[119] Da er das nationale Recht nicht auslegen darf, fällt auch die unmittelbare Entscheidung über die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit dem Vertragsrecht oder einer Richtlinie nicht in seine Kompetenz.[120] Schließlich ist der EuGH auch für die eigentliche Rechtsanwendung, also für die Entscheidung des konkreten Falls, nicht zuständig.
Obwohl der EuGH für die Auslegung nationalen Rechts nicht zuständig ist, wendet sich das vorlegende Gericht aber typischerweise an den EuGH, weil es bei der Auslegung nationaler Bestimmungen, die in einem Bezug zum EU-Recht stehen, Probleme hat. Entsprechend häufig sind die Vorlagefragen auf die Auslegung der nationalen Norm bzw. deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht gerichtet.[121] Eigentlich ist das falsch. Die nationalen Gerichte müssten die Vorlagefrage stets so formulieren, dass diese sich allein auf die Auslegung, Anwendung und Auswirkung von EU-Recht bezieht.
Der EuGH reagiert auf diese Praxis, indem er solche Vorlagefragen in ständiger Rechtsprechung unproblematisch umdeutet.[122]
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Im Beispiel 7 (Rn. 140) besteht hierin kein Problem. Das AG Buxtehude interessiert sich nämlich für die Auslegung der Verbraucherrechte-RL. Es möchte wissen, ob die Frist für das Widerrufsrecht auch dann voll ausgeschöpft werden kann, wenn bereits ein Urteil vorliegt, in welchem der Widerruf mangels Ausübung unbeachtet blieb.
Die Zusammenarbeit zwischen EuGH und nationalen Gerichten lohnt einen näheren Blick.