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II. Das Vorabentscheidungsverfahren
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Literaturhinweis:
Piekenbrock, Vorlagen an den EuGH nach Art. 267 AEUV im Privatrecht, EuR 2011, 317; Rösler, Europäische Gerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts, 2012.
Beispiel 7
– nach LG Darmstadt NJOZ 2011, 644: Verbraucherin V hat mit Unternehmer U in ihrer Wohnung einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen geschlossen. Da V nicht gezahlt hat, hat U ein Mahnverfahren durchgeführt und schließlich einen Vollstreckungsbescheid über 300 Euro erwirkt, aus dem er nun die Zwangsvollstreckung betreibt. Vom Gerichtsvollzieher erfährt V, dass sie möglicherweise noch ein Widerrufsrecht haben könnte. Sie sucht nun endlich einen Anwalt auf, der gleich sieht, dass der in dem Vertrag enthaltene Hinweis auf das Widerrufsrecht keine ordnungsgemäße Belehrung gem. Art. 246a EGBGB darstellt. Er meint, dass daher gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB die Widerrufsfrist noch laufe. V widerruft sogleich den Vertrag und legt sodann eine Vollstreckungsgegenklage beim zuständigen AG Buxtehude ein, um die Einstellung der Vollstreckung zu erreichen. Nun überlegt der Amtsrichter, ob die V mit dem Einwand, sie habe noch nachträglich den Widerruf erklärt, durchdringen kann. Generell möchte er der Rechtsprechung des BGH folgen. Danach kann die Vollstreckungsgegenklage nicht auf die Ausübung eines Gestaltungsrechts gestützt werden, welches der Kläger schon im Ausgangsverfahren hätte geltend machen können (§ 767 Abs. 2 ZPO). Hier hätte die V in der Tat den Vertrag sogleich widerrufen und dies (spätestens) durch Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 700 ZPO) geltend machen können. Das kommt dem Richter aber komisch vor, weil er der V auf diese Art eine in § 356 Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich statuierte, auf Richtlinien beruhende Frist abschneiden würde. Nun überlegt er, ob er eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV tätigen sollte oder ob er dazu gar verpflichtet ist.