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b) Die geschickte Vorlagefrage

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Obwohl der EuGH den nationalen Gerichten hilft, wenn sie ihre Vorlagefrage entgegen den Vorgaben des EU-Rechts formuliert haben, hat es doch große Vorteile, wenn die nationalen Gerichte die Vorlage bereits selbst geschickt anlegen. Zu bedenken ist dabei stets, dass der EuGH kein Zivilgericht und auch kein deutsches Gericht ist.[128] Er hat keinerlei Spezialkenntnisse, ja zumeist überhaupt keinerlei Vorkenntnisse zu der nationalen Rechtslage, in die der Fall eingebettet ist. Da der EuGH – technisch betrachtet – eine abstrakte, nur das EU-Recht betreffende Rechtsfrage zu entscheiden hat, teilt ihm das nationale Gericht oft auch den Sachverhalt nur unzureichend mit. Diese unglückliche Ausgangslage kann eine Art „Black-Box-Effekt“ erzeugen. Der EuGH entscheidet dann isoliert und zusammenhanglos nur die ihm vorgelegte Einzelfrage, teils mit unbrauchbaren Ergebnissen.[129]

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Es ist die Aufgabe des nationalen Gerichts, diesen „Black-Box-Effekt“ zu vermeiden. Es muss dem EuGH daher unbedingt den zu entscheidenden Sachverhalt einschließlich aller wichtigen Hintergrundinformationen darlegen. Nicht selten hat das nationale Gericht sich außerdem selbst bereits eine Meinung zu der Frage gebildet, welche es dem EuGH vorlegt. Mit einer geschickten Vorlagefrage kann es viel dazu beitragen, auch dem EuGH zu derselben Ansicht zu verhelfen. Als Beispiel kann ein Vorlagebeschluss des BGH aus dem Jahr 2002 dienen.[130] Es ging um die Vereinbarkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Bauträgervertrag mit Art. 3 Klausel-RL. In dem Vertrag war die übliche Form der Ratenzahlung nach Baufortschritt[131] abbedungen. Stattdessen sollte der Verbraucher gegen Gewährung einer Bankbürgschaft schon bei Baubeginn den gesamten Werklohn bezahlen. Da der BGH selbst der Ansicht war, die Vereinbarungen seien wirksam, hätte er seine Überlegungen dem EuGH mitteilen sollen. Der EuGH kennt das System des Grundstückserwerbs und den typischen deutschen Bauträgervertrag nicht. Insbesondere hätte er vom vorlegenden Gericht erfahren müssen, wie die (in Europa nicht verbreitete) grundbuchrechtliche Eigentumsvormerkung in Deutschland funktioniert (zum letztlich nicht auf dieser inhaltlichen Ebene entschiedenen Urteil des EuGH Freiburger Kommunalbauten näher das Beispiel 8 unten Rn. 160).

Vorbildlich ist der BGH dagegen in seiner Vorlage im Quelle-Fall zur Auslegung des Art. 3 Abs. 2-4 Verbrauchsgüterkauf-RL vorgegangen. Dort macht er seine Meinung ganz klar und schildert die nach seiner Ansicht zu berücksichtigenden Argumente.[132]

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