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6. Zusammenfassung
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Die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung ist Teil des Gebots zur effektiven Umsetzung, welches sich aus dem Gebot der Loyalität und dem Vorrang des EU-Rechts ergibt.
Sie ist – in ähnlicher Weise wie auch die verfassungskonforme Auslegung – vorzunehmen, soweit es die auszulegende Norm nur zulässt.[100] Ihre Grenzen findet die richtlinienkonforme Auslegung (einschließlich der Rechtsfortbildung) erst, wo der klare Wortlaut der Norm ein Verständnis im Sinne der Richtlinie nicht mehr zulässt.[101]
§ 4 Umsetzung, Anwendung und Auslegung von EU-Privatrecht › C. Die Auslegung von nationalem Recht mit EU-rechtlichem Hintergrund › V. Weitere Formen „europäischer“ Auslegung des nationalen Rechts